Aufbau und Ziel von Säule 2
Die berufliche Vorsorge (BVG) bildet die 2. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz und ergänzt damit die Absicherung des Existenzminimums durch den Staat in Säule 1 (staatliche Vorsorge).
Sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 21’330 Franken oder mehr (aktueller BVG-Mindestjahreslohn) pro Jahr verdienen und mindestens 17 Jahre alt sind, sind automatisch in der zweiten Säule versichert. Arbeitgeber sind für den korrekten Versicherungsschutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mindestalter 17 Jahre) verantwortlich.
Finanziert werden die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgeber gemeinsam. Arbeitgeber ziehen den Beitrag zur Pensionskasse automatisch vom Lohn des Arbeitnehmers ab. Bis zum 24. Lebensjahr decken die Beiträge lediglich die Risiken Tod und Invalidität ab. Erst danach sparen Arbeitnehmer*innen auch für die Altersrente an.
Die Beiträge setzen sich aus Altersgutschriften, Risikoprämien und Sicherheitsfonds zusammen
Altersgutschriften
Das BVG-Altersguthaben auf Ihrem Alterskonto speist sich aus den jährlichen Altersgutschriften sowie der gesetzlich vorgegebenen Mindestverzinsung.
Risikoprämien
Die Risikoprämien dienen der Finanzierung aller Leistungen im Todesfall und bei Invalidität. Die Prämienhöhe richtet sich nach den versicherten Risiken.
Sicherheitsfonds
Sollten Arbeitgeber oder Pensionskasse zahlungsunfähig werden, greift der Sicherheitsfonds. Dieser gibt die Beitragssätze jedes Jahr vor.
Wer ist ab wann und wie lange beitragspflichtig?
Die Beitragspflicht entsteht, sobald der BVG-Mindestjahreslohn von aktuell 21’330 Franken erreicht ist. Selbstständige können sich freiwillig in öffentlichen oder privaten Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen versichern. Gleiches gilt für Angestellte, die weniger als den Mindestjahreslohn verdienen - zum Beispiel weil sie in Teilzeit arbeiten. Wer seine Arbeitsstelle wechselt, braucht sich keine Sorge um das bereits angehäufte BVG-Altersguthaben machen. Dieses wird von der alten an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferiert. Auch Barauszahlungen sind ggfs. möglich - zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland (ausgenommen Umzüge in EU- und EFTA-Staaten).
Obligatorischer und überobligatorischer Teil
Die Jahreslöhne, die den Mindestjahreslohn übersteigen, aber unter BVG-Obergrenze von 86’040 Franken liegen, sind obligatorisch versichert. Wird diese Grenze überschritten, können freiwillig (überobligatorisch) versichert werden. Der versicherte Lohn berechnet sich aus dem AHV-pflichtigen Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von 25’095 Franken.
Wird die Grenze von 3’585 Franken beim so berechneten versicherten Lohn nicht erreicht, würde dieser auf diese Grenze aufgerundet - also zum Beispiel dann, wenn der AHV-Jahreslohn unter dem Koordinationsabzug liegt.
Achtung:
Der Übertrag des Betrages in eine neue Pensionskasse muss aktiv beantragt werden!
Andernfalls landet Ihr Guthaben im allgemeinen Freizügigkeitskonto und kann Ihnen nicht mehr zugewiesen werden.
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Franziska Junghans
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