Krankenkassenwechsel: Termin verpasst – welche Möglichkeiten gibt es?

Viele Schweizer Bürgerinnen und Bürger zahlen zu viel für ihre Krankenkasse. Die Gründe? Oft sind es schlichtweg Unwissenheit oder Bequemlichkeit. Wer aktiv wird und einen Vergleich bemüht, bekommt nicht selten die Augen geöffnet. Denn je nach Versicherungsmodell und Franchise sind bei den Prämien Ersparnisse von bis zu 60 % drin.

Krankenkassenwechsel auch unterjährig?

Ein Wechsel der Grundversicherung ist in der Regel zum 1. Januar des neuen Jahres möglich. Das Kündigungsschreiben muss der alten Versicherung aufgrund der einmonatigen Kündigungsfrist bis 30. November vorliegen. Aber was, wenn man den Termin verpasst hat – muss man nun wirklich bis zum neuen Jahr warten oder kann man die Versicherung auch unterjährig wechseln?

Wechsel teilweise zum 1. Juli durchführbar

  • Im Standard-Modell der Grundversicherung mit freier Arztwahl und einer Franchise von 300 Franken können Versicherte ihren Anbieter auch zum 1. Juli wechseln
  • Statt einem Monat gelten in diesem Fall drei Monate Kündigungsfrist. Bedeutet: Die Kündigung sollte dem Versicherungsunternehmen bis zum 31. März vorliegen.
  • Wichtig: Der Wechsel ist nur möglich, wenn bereits ein Vertrag mit einem neuen Anbieter geschlossen wurde. 
  • Auch bei offenen Verbindlichkeiten kann kein Wechsel zu einer neuen Krankenkasse erfolgen.
  • Sind alle Bedingungen für einen Wechsel erfüllt, darf die neue Krankenkasse Versicherte in der Grundversicherung nicht ablehnen. 

Wie finde ich die günstigste Krankenkasse?

Um die günstigste Krankenkasse zu finden, kann man in einem ersten Schritt einen kostenlosen Online-Prämienvergleich durchführen. Wer es mit dem Geld sparen ernst meint, vergleicht hier nicht nur die verschiedenen Versicherungen auf Basis von Alter, Wohnort / Kanton und Geschlecht, sondern experimentiert auch mit der Franchise (Franchise = ein Teil der Selbstbeteiligung) sowie den verschiedenen Modellen der Grundversicherung herum. 

Tipp: Alleine in den sogenannten alternativen Versicherungsmodellen wie dem HMO-, Hausarzt- oder Telmed-Modell gewähren die Versicherungen Rabatte in Höhe von bis zu 25 %. In Verbindung mit einer hohen Franchise (z. B. 2’000 oder gar 2’500 CHF) sind die Ersparnisse enorm.

Gibt es zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht?

Bei einer Prämienerhöhung muss die Krankenkasse diese zwei Monate vor der Erhöhung an die Versicherten kommunizieren. In diesem Fall greift ein theoretisches Sonderkündigungsrecht mit einer einmonatigen Kündigungsfrist. Versicherte dürfen entsprechend bis zum letzten Tag des Vormonats vor der tatsächlichen Prämienanpassung kündigen. Weil die Versicherungen die Prämien aber immer zum Jahreswechsel anpassen, greift dieses Sonderkündigungsrecht in der Praxis selten. 

Auf einen Blick:

  • Teilweise ist der Wechsel der Grundversicherung auch zum 1. Juli möglich.
  • Die Kündigung muss der Krankenkasse bis spätestens 31. März vorliegen.
  • Bei der alten Krankenkasse ist eine Bestätigung einzureichen, dass man bei einem neuen Anbieter versichert ist.
  • Vor dem Wechsel müssen alle Schulden bei der alten Versicherung getilgt werden.

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