Krankenversicherung für Auslandschweizer: Regelungen und Optionen

Wer als Schweizer ins Ausland zieht, muss sich genau wie bei der Einwanderung in die Schweiz um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Denn in sehr vielen Ländern gibt es genau wie in der Schweiz eine Krankenversicherungspflicht. Das heisst aber nicht, dass in Staaten ohne ein solches Obligatorium kein Handlungsbedarf besteht. Denn chronische Krankheiten und plötzlich eintretenden Notfälle können schnell zu einem finanziellen Desaster führen. 

Das gilt im EU-/EFTA-Raum

Angestellte, Selbstständige und Grenzgänger

In Staaten der EU sowie Staaten, die der Freihandelszone angehören, gilt das Erwerbsortprinzip. Sie müssen sich also dort versichern, wo Sie ihr Einkommen oder Arbeitslosengelder beziehen. Wer also beispielsweise in Österreich arbeitet und lebt, muss sich dort um die Krankenversicherung kümmern.

Grenzgänger, die in der Schweiz wohnhaft sind, aber in einem Grenzland arbeiten, sind in dem Land versichert, in dem eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Es gibt jedoch auch Staaten, die ein Optionsrecht gewähren. Hierzu zählt beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland.

Rentner

Rentner, die lediglich eine Schweizer Rente aus der AHV/IV, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge (BVG) beziehen, sind in der Schweiz krankenversichert. 

Ausnahme: Beziehen Sie neben der Schweizer Rente auch eine Rente im neuen Wohnland (Ausland), so gelten Sie dort als versicherungspflichtig und nicht mehr in der Schweiz – unabhängig von den jeweiligen Rentenhöhen. 

Bezieht man als Rentner hingegen verschiedene Renten aus Ländern, in denen man aktuell nicht wohnt, ist massgebend, in welchem Staat man am längsten versichert war. 

Studierende

Studierende bleiben, sofern sie neben dem Studium keiner offiziellen Erwerbstätigkeit nachgehen, in der obligatorischen Schweizer Krankenpflegeversicherung (KVG) versichert. 

Das gilt ausserhalb der EU-/EFTA

Wer aus der Schweiz in einen Nicht-EU/EFTA-Staat auswandert, fällt grundlegend aus der Schweizer Grundversicherung raus. Sie müssen also prüfen, ob in Ihrem Wohnland eine Krankenversicherungspflicht herrscht oder sich entsprechend freiwillig absichern. 

Tipp: Einige (Schweizer) Versicherungsgesellschaften bieten sogenannte internationale Privatversicherungen bzw. Versicherungen mit internationalen Lösungen an. Hierüber sind Sie gegebenenfalls auch in Ihrem Wohnland abgesichert. Beachten Sie jedoch, dass die Regelung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) seit 2017 keine Ausland-Versicherungen bei Schweizer Krankenkassen mehr erlaubt, sofern man keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Ausnahme Studierende

Studierende im Ausland können während des Studiums der obligatorischen Schweizer Krankenpflegeversicherung (KVG) versichert sein. Alternativ ist eine Befreiung möglich, wenn es im Staat, in dem das Studium stattfindet, eine Krankenversicherungspflicht gibt, nicht jedoch ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz. Durch diese Befreiung wird dann eine Doppelbelastung ausgeschlossen.

Das gilt bei befristeten Aufenthalten im Ausland

Entsandten-Status

Arbeitnehmende Schweizer Unternehmen, die mit Entsandten-Status im Ausland arbeiten, sind weiterhin in der Schweiz krankenversichert. 

Aufenthalt in EU-/EFTA-Staat

Auch bei temporären Aufenthalten in EU-/EFTA-Staaten gibt es keine Probleme: Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sich Schweizer Versicherte dort behandeln lassen.

Aufenthalt im nicht EU-/EFTA-Ausland

Bei Aufenthalten im Nicht-EU-/EFTA-Ausland sind Kosten von Notfall-Behandlungen, bei denen eine Rückreise in die Schweiz medizinisch begründet nicht möglich ist, bis zum doppelten Betrag der Kosten gedeckt, die bei einer regulären Behandlung in der Schweiz von der Grundversicherung übernommen würden. 

Tipp: Zusatzversicherung für Auslandsreisen

Mit einer Reiseversicherung (Krankenversicherung für Auslandsreisen) können Sie sich bei einem Urlaub oder längeren Aufenthalt im Ausland weiterführend absichern. So werden mit einer entsprechenden Zusatzversicherung auch dann Kosten erstattet, wenn der Rücktransport in die Schweiz medizinisch möglich wäre.

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Weitere Infos:

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