Mutterschaft und Krankenkasse: Was gibt es zu beachten?

Ob geplant oder ungeplant: Kinder bereichern das Leben und benötigen besonderen Schutz, um einen guten Start ins Leben ermöglicht zu bekommen. Damit die Schwangerschaft so stressfrei wie möglich abläuft, sollten sich Mütter frühzeitig informieren, welche Leistungen die Krankenkasse während der Mutterschaft übernimmt.

Mutterschaft: ein Begriff für drei Phasen

Mutterschaft als Begriff umfasst die Schwangerschaft, Niederkunft und die darauffolgende Erholungszeit. Genauer definiert ist der Begriff im Artikel 5 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG Art. 5).

In der Schwangerschaft: Leistungen vor der Geburt

Während der Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung für sieben Kontrolluntersuchungen sowie zwei Ultraschallkontrollen (11. bis 14. und 20. bis 23. Schwangerschaftswoche). Ausserdem beteiligt sich die Krankenkasse mit 150 Franken an Geburtsvorbereitungskursen.

Leistungen während der Geburt

Bei der Geburt geniessen Mütter eine volle Deckung in der allgemeinen Abteilung des Spitals oder alternativ eines Geburtshauses. Wichtig: Spitalliste des Wohnkantons beachten! Die Kosten für eine Hausgeburt werden ebenfalls übernommen.

Leistungen im Anschluss in die Geburt

Nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung die Kosten für eine Betreuung zu Hause durch eine Hebamme (bis maximal 65 Tage nach der Geburt). Gibt es keine entsprechende ärztliche Verordnung, wird für zehn Hebammenbesuche gezahlt. Ferner werden drei Stillberatungen sowie eine Kontrolluntersuchung zwischen der sechsten und zehnten Woche nach der Entbindung von der Krankenkasse übernommen.


Tipp: In vielen Fällen übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für alternative Heilmethoden. So hat sich beispielsweise die Akupunktur bei Schwangerschaftsbeschwerden als äusserst wirksam bewährt. Besteht eine medizinische Notwendigkeit und wird diese von einem Frauenarzt / einer Frauenärztin mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten im Regelfall.


Keine Kostenbeteiligung bei Krankheit & Komplikationen

Kommt es während der Mutterschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche) zu Komplikationen, entfällt die Kostenbeteiligung. Unter Komplikationen versteht das Gesetz nicht nur eine Hospitalisation, um eine Frühgeburt zu vermeiden, sondern auch die Behandlung einer postnatalen Depression (Depression nach der Geburt) oder Schwangerschaftsdiabetes.

Keine klare Rechtsprechung bei Wunschkaiserschnitt

Liegt für einen Kaiserschnitt keine medizinische Indikation vor, sondern ist dieser lediglich der Wunsch der Mutter, besteht keine eindeutige Rechtssprechung hinsichtlich der Kostenübernahme. Damit die Kosten im Zweifel so niedrig wie möglich ausfallen, kann man die Franchise auf das Minimum von 300 Franken reduzieren. Ein Wechsel der Franchise ist immer zum neuen Kalenderjahr möglich.

Tipp: Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Kinder, Jugendliche oder Erwachsene in eine Zusatzversicherung aufzunehmen. Wenn Mütter für ihre Kinder noch vor der Geburt eine Zusatzversicherung abschliessen, lässt sich eine Gesundheitsprüfung, die sonst immer durchgeführt wird, umgehen. Die Aufnahme zu guten Konditionen ist also mehr oder weniger garantiert. Besonders empfehlenswerte Krankenversicherungen für Kinder & Jugendliche sind Zahnzusatzversicherungen sowie Zusatzversicherungen für Brillen & Kontaktlinsen. Hintergrund: Augenärzte gehen davon aus, dass in Zukunft rund jedes zweite Kind in der Schweiz kurzsichtig sein wird.

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