Die erste Säule des Schweizerischen Dreisäulensystems sichert Bürgerinnen und Bürgern ein Existenzminimum im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit sowie dem Tod von Angehörigen. Neben der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bildet die klassische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) den Kern von Säule 1.
Aufbau und Struktur der AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird durch ein Umlageverfahren finanziert – die eingezahlten Beiträge werden also direkt an die momentanen Leistungsbezieher ausbezahlt. Angestellte teilen sich die Beiträge mit dem Arbeitgebenden. Selbstständige müssen entsprechend selbst für die Beiträge aufkommen.
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Wer ist obligatorisch versichert?
Den Schutz der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geniessen alle Personen (auch nicht-erwerbstätige und Studenten) ab dem 20. Lebensjahr bzw. Volljährige (ab 18 Jahren), die bereits erwerbstätig sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, die bereits im Ausland pflichtversichert sind. Wer sein Geld in der Schweiz verdient, aber im Ausland wohnt, ist ebenfalls obligatorisch AHV-versichert. Gleiches gilt für Schweizer Staatsbürger/innen, die im Ausland bei einem Schweizer Unternehmen tätig sind.
HV-Versicherungspflicht auch für Selbstständige in der Schweiz
Auch selbstständige Schweizerinnen und Schweizer sind AHV/IV/EO beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge errechnet sich auf Basis des Einkommens gemäss Bundessteuerveranlagung.
Ablauf:
- Die Steuerbehörde erteilt der Ausgleichskasse Auskunft zum Nettoeinkommen (ohne Aufrechnung des bei den Steuern, nicht aber bei der AHV zulässigen Abzuges für persönliche AHV/ IV/EO-Beiträge) des / der Selbstständigen.
- Die Ausgleichskasse berechnet dann das beitragspflichtige Bruttoeinkommen.
- Von diesem müssen Selbstständigerwerbende 10 % als Beitrag leisten. Sollte das Einkommen unter dem Grenzbetrag liegen (wird vom Bundesrat festgelegt), gilt ein reduzierter Beitragssatz.
- Zusätzlich können die Ausgleichskassen Verwaltungskosten erheben. Diese sind bei 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge gedeckelt.
Freiwillige AHV möglich für Menschen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
Wer im Ausland lebt und sich auf eigenen Wunsch hin (freiwillig) in der AHV versichern lassen möchte, muss Staatsangehöriger der Schweiz, der EU oder eines anderen EFTA-Staates sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bereits für mindestens 5 Jahre eine obligatorische Versicherung bei der AHV bestand und der Umzug ins nicht- EU- oder EFTA-Ausland direkt im Anschluss an diese Versicherungszeit erfolgt. Wer vorsorgen möchte, sollte sich bei der Ausgleichskasse einen schriftlichen Kontoauszug zusenden zu lassen, der alle geleisteten Beiträge lückenlos dokumentiert.
AHV-Nummer
Um auszuschliessen, dass eine Versichertennummer doppelt vergeben wird, weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) jedem Versicherten eine individuelle AHV-Nummer (offiziell “(AHV-)Versichertennummer”) zu. Beim Schriftwechsel mit Versicherungen, Krankenkassen oder allgemeinen Behörden werden dadurch Irrtümer ausgeschlossen.
Wichtig: Erwerbstätige Rentner weiterhin beitragspflichtig!
Mitunter kommt es vor, dass Rentner(innen), die das ordentliche Rentenalter (65 Jahre bei Männern, 64 Jahre bei Frauen) erreicht haben, weiterhin erwerbstätig sind. Doch Vorsicht: In diesem Fall müssen die AHV-Beiträge weitergezahlt werden, falls die Einkünfte den Freibetrag von CHF 1’400,- pro Monat oder CHF 16’800,- pro Jahr übersteigen.