Schulden bei Krankenkasse: Erhalt von Leistungen und Wechsel dennoch möglich?

Wer vergleicht, kann sparen: Dementsprechend wollen viele Schweizerinnen und Schweizer ihre Krankenkasse pünktlich zum 31. November kündigen, um zu einer günstigeren Versicherungen oder in ein rabattiertes Modell zu wechseln. Doch was passiert, wenn man noch offene Verbindlichkeiten bei der jetzigen Krankenkasse hat – ist ein Wechsel dennoch möglich? Auch die Frage nach den Leistungen der Grundversicherung bei ausstehenden Prämien beschäftigt viele Personen, die unter finanziellen Schwierigkeiten leiden. 

Ausstehende Prämien keine Seltenheit 

Etwa 166.000 Schweizerinnen und Schweizer können jedes Jahr ihre Prämien nicht zahlen. Das führt zu Rückständen von mehr als 453 Millionen Franken bei den Krankenkassen. Um Druck auf Versicherte auszuüben, setzen einige Kantone die Schuldner deshalb auf eine «schwarze Liste». Daraufhin werden bei diesem Personenkreis nur noch Notfallbehandlungen übernommen. 

«Schwarze Listen» vor dem Aus?

Weil diese Massnahme teilweise ungerecht ist und in vielen Fällen soziales Elend hervorruft, hat die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S) bereits im April 2020 einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorsieht: Die schwarzen Listen sollen gestrichen werden.

Eine statistische Auswertung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) hat ergeben, dass Kantone mit “schwarzen Listen” sogar deutlich höhere Ausstände zu verzeichnen haben als Kantone, die auf solche Listen verzichten.

Wechsel erst nach Tilgung aller Verbindlichkeiten

Schwarze Listen hin oder her: Sind noch Beiträge beim aktuellen Versicherungsunternehmen offen, können Versicherte nicht zu einer neuen Krankenversicherung wechseln. An dieser Voraussetzung soll und wird wahrscheinlich auch nichts geändert werden.

Das Wechselverbot gilt übrigens nicht nur bei ausstehenden Prämien, sondern auch, wenn die Krankenkasse noch eine Kostenbeteiligung ein­fordert. Allerdings muss die Krankenkasse den Betrag bis spätestens Ende November anmahnen. Tut die Versicherung dies nicht, ist der Krankenkassenwechsel trotzdem möglich. 

Franchise- oder Modellwechsel als Lösung?

Ein Wechsel auf eine höhere Franchise, um zukünftig Prämien einzusparen, ist in den Augen der Sozialdienste nicht immer des Rätsels Lösung. Denn im Krankheitsfall muss die Sozialhilfe dann für die hohen Franchisen von bis zu 2500 Franken pro Jahr aufkommen. Allerdings laufen Erhebungen, ob eine höhere Franchise bei Sozialhilfeempfängern nicht doch zu einer effektiven Gesamtersparnis führt.

Der Wechsel in ein alternatives Versicherungsmodell rechnet sich hingegen fast immer. Im HMO-Modell liegen die Prämien etwa 25 % unter denen der Standard-Grundversicherung. Wie bei Wechsel der Versicherungsgesellschaft muss der Krankenkasse auch beim Wechsel des Versicherungsmodells oder einer Verringerung der Franchise bis spätestens 30. November ein Antrag vorliegen. Die Erhöhung der Franchise ist ohne Kündigungsfrist zum Jahreswechsel möglich.

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